In den nachfolgenden Statuten steht die männliche Form, stellvertretend auch für weiblichen und sächlichen Personen.
Unter dem Namen VBC Schmitten (Volley-Ball-Club Schmitten) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in 3185 Schmitten.
Der Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Sports unter Beobachtung der Interessen der Leistungs-, Junioren-, Regional- und Plauschmannschaften. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
– Aktive mit Lizenz
– Aktive ohne Lizenz
– Junioren
– Mini
– Ehrenmitglieder
– Passivmitglieder
– Gönner
Jede natürliche Person, die aktiv an Training und Spiel teilnehmen will, ist „Aktivmitglied mit Lizenz“.
Jede natürliche Person, die aktiv an Training und lizenzunabhängigem Spiel teilnehmen will, ist „Aktivmitglied ohne Lizenz“.
Jede natürliche Person im Juniorenalter, die aktiv an Training und Spiel teilnehmen will, ist „Juniorenmitglied mit Lizenz“.
Jede natürliche Person im Minialter, die aktiv an Training und Spiel teilnehmen will, ist „Minimitglied“.
Die Generalversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein materiell und moralisch unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.
Als Gönner gelten alle, die den Verein materiell und finanziell unterstützen, ohne aktiv im Verein mitzumachen.
Über Eintrittsgesuche entscheidet in erster Instanz die Mannschaft, und in Hauptinstanz der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Generalversammlung weitergezogen werden.
Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss mündlich oder schrift-lich an ein Vorstandsmitglied erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet.
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Generalversammlung weiterziehen.
Alle Aktivmitglieder können nach Weisung der Trainer an Training und Spiel teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen. Alle Mitglieder erhalten unentgeltlich, sofern existierend, das Vereinsbulletin.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Besondere Pflichten siehe unter „Anhang Art. 3.12“. Ehrenmitglieder sind davon befreit.
Der Verein wird wie folgt finanziert:
– Mitgliederbeiträge
– Erlös aus Veranstaltungen
– Spenden
– Sponsoring
– Subventionen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April.
Vereinsorgane sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:
1. Festlegen der Stimm- und Wahlberechtigten
2. Genehmigung der Protokolle der letzten Generalversammlung
3. Abnahme der Jahresberichte
4. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
5. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
6. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
7. Beschlussfassung über Trainerentschädigung
8. Beschlussfassung über den Voranschlag
9. Beschlussfassung über Statutenänderungen
10. Wahl der Vorstandsmitglieder
11. Wahl der Revisoren
12. Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
13. Beschlussfassung über das Aktivitätenprogramm des nächsten Jahres
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn diese vom Vorstand oder von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung – unter Angabe der Traktanden – durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
Anträge gemäss Art. 5.3 Ziffer 12 dieser Statuten müssen bis spätestens 20 Tagen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt. Mit-glieder unter 16 Jahren jedoch nur, wenn diese von der Generalversammlung zu Beginn der Versammlung als entscheidungsfähig erachtet werden. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stellvertretung ist nicht gestattet.
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, in allenfalls weiteren erforderlichen Wahlgängen das relative Mehr. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Generalversammlung entscheidet, ob nicht traktandierte Geschäfte erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Wahlen oder Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine Geheime Durchführung verlangt wird.
b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Anzahl der zur Bewältigung der Aufgaben benötigten Vorstandsmitglieder wird durch den jeweiligen Vorstand bestimmt. Falls nötig, kann ein neues Mitglied durch einen Vorstandsentscheid bereits vor der nächsten Generalversammlung provisorisch in den Vorstand eingegliedert werden. Der Vorstand wird an der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ausgenommen ist die Wahl des Präsidenten.
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich von Arbeitsgruppen übernommen werden. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Der Vorstand definiert für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung im Pflichtenheft.
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlungen verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit; er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Beschlüsse sowie bedeutende Informationen werden bei jeder Sitzung schriftlich festgehalten.
Die Generalversammlung wählt für die Dauer zweier Vereinsjahre zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
Das Protokoll der Generalversammlung wird als Anhang dieser Statuten erachtet. Die Statuten können nach Absprache mit einem Vorstandsmitglied eingesehen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, bzw. wenn ihm weniger als 6 Mitglieder angehören. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vermögen und das Inventar bis zur Gründung eines neuen Vereines mit gleichen Zielen und gleichem Zweck zur Verwaltung an die Gemeinde über.